Satzung

Satzung
für den Turn- und Sportverein Sankt Hülfe-Heede

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Sankt Hülfe-Heede und hat seinen Sitz in Diepholz.
Gründungstag ist der 26. September 1921
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Diepholz eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden Breiten-, Gesundheits-, Leistungs- und Wettkampfsport. Hierbei ist er politisch, religiös und ethnisch neutral.

§ 6 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen in Hannover mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 7 - Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

MITGLIEDSCHAFT

§ 8 - Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechtes auf Antrag an den Vorstand erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

§ 8a

An Kursangeboten können auch Nichtmitglieder teilnehmen. Für diese gilt diese Satzung entsprechend.

§ 9 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres.
b)  durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben
     aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 10 - Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 9) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a)  wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
b)  wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitrags­zahlung nicht nachkommt
c)  wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

§ 11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt und verpflichtet:

a)  durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur volljährige Mitglieder berechtigt.

b)  nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln

c)  die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten

d)  an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzu­wirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

§ 12 - Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
a)  die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung von Auslagen findet nur nach Maßgabe der aktuell gültigen Geschäfts­ordnung statt.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 13 - Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder, die volljährig sind, haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Minderjährigen Mitgliedern ist die Anwesenheit gestattet.
Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr als sogenannte Jahres­hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsit­zenden durch Anschlag am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitglieder­­versammlung dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Geschäftsschädigende Anträge können vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach dem § 19.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a)  Wahl der Vorstandsmitglieder

b)  Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern

c)  Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr

d)  Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

e)  Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

§ 15 - Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)

f)  dem Jugendleiter

g) der Frauenwartin

h) dem Werbe- und dem Pressewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren im Turnus je zur Hälfte nach § 15 a, c, e und g und b, d, f und h gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Kassenprüfer werden turnusmäßig gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart und dem Schriftführer.

§ 16 - Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Aus­scheiden oder bei sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahres­hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

§ 17 - Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem mündlichen Bericht dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

§ 18 - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 19 - Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögens­stände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Diepholz, die es zugunsten des Sportes zu verwenden hat.

§ 20

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.